Im Gesetz ist zum Prüfnachweis gemäß § 8a BSI-Gesetz folgendes geregelt: Die Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben mindestens alle zwei Jahre die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 auf geeignete Weise nachzuweisen. Wie das im Groben funktioniert beschreibt das BSI in einer “Orientierungshilfe zu Nachweisen gemäß § 8a (3) BSIG”. Vereinfacht gesagt sind danach folgende Schritte seitens des Betreibers einer kritischen Infrastruktur zu erbringen:

  1. Umsetzen geeigneter Maßnahmen
  2. Prüfende Stelle mit einer Prüfung beauftragen
  3. Im Rahmen der Prüfung als Ansprechpartner Auskunft geben
  4. Nachweisdokument der Prüfung an das BSI übersenden

Da schließt sich gleich die Frage an:

Wen nehme ich als Prüfer, wer ist dafür geeignet?

Ein Kriterium für die Auswahl eines geeigneten Prüfers ist dabei die nachgewiesene Eignung der Prüfverfahrenskompetenz für § 8a (3) BSIG. Eine solche zusätzliche Prüfverfahrenskompetenz kann durch eine Schulung nach BSI-Schulungskonzept erworben werden.Tipp

Die Prüfverfahrens-Kompetenz für § 8a BSIG ist jedoch gemäß BSI Orientierungshilfe nur ein Kriterium für die Auswahl geeigneter Prüfer. Weiterhin zu achten ist auf Kompetenzen in den Bereichen Audit, IT-Sicherheit und Branchenwissen (siehe 4.2 in vorgenannter Orientierungshilfe). Branchenkompetenz ist um so wichtiger, solange kein anerkannter branchenspezifischer Sicherheitsstandard (B3S) vorliegt.