Am 30.06.2017 trat die 1.  Änderungsverordnung zur BSI Kritis Verordnung in Kraft, welche u. a. die Betreiber des Sektors Gesundheit adressiert. Sie definiert, welche Krankenhäuser unter das IT-Sicherheitsgesetz fallen. Betroffene Krankenhäuser nach § 2 Abs. 10 IT-Sicherheitsgesetz haben nach § 8b Abs. 3 nun innerhalb von sechs Monaten eine Kontaktstelle zu benennen. Alle wichtigen Informationen zum Prozedere finden Sie auf den Seiten des BSI.